Weil es Ihr gutes Recht ist- alles zum Pflichtteil
Ein Pflichtteilsberechtigter bekommt seinen Anteil nicht automatisch, sondern
muss sich selbst um die Geltendmachung und Durchsetzbarkeit kümmern.
Wurden Sie durch ein Testament enterbt? Wir helfen Ihnen Ihren Pflichtteilsanspruch durchzusetzen.
Was man über den Pflichtteil wissen muss
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Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte weiß also − ggf. nach Beratung durch einen Anwalt – zu wie viel Prozent er an dem Nachlass berechtigt ist. Er weiß aber in der Regel nicht „wie viel Prozent wovon“, d. h. er kennt nicht die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses.
Deshalb hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den oder die Erben einen einklagbaren Auskunftsanspruch. Der Erbe ist grundsätzlich verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigen ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Auf dieser Grundlage kann sodann genau berechnet werden, welchen Geldbetrag der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten zu zahlen hat.
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Der Erblasser kann jeden gesetzlichen Erben enterben, indem er dies ausdrücklich oder indirekt in seinem Testament anordnet. Der Erblasser kann beispielsweise verfügen, dass sein gesetzlicher Erbe oder seine gesetzlichen Erben enterbt sein sollen. Die Enterbung wird also ausdrücklich angeordnet.
Eine Enterbung stellt es aber auch dar, wenn der Erblasser zwar nicht ausdrücklich verfügt, dass eine Enterbung erfolgt, sondern als Erbe eine Person einsetzt, die nicht zu den gesetzlichen Erben gehört oder aber bestimmt, dass nur eine der gesetzlichen Erben sein Erbe werden soll. Denn durch diese ausdrückliche Erbenbestimmung ergibt sich zwangsweise die Enterbung der gesetzlichen Erben.
Beispiel:
⦁ Erblasser E hat zwei Söhne A und B und ist unverheiratet. In seinem Testament verfügt er, dass sein Sohn A sein Alleinerbe sein soll. Sohn B findet im Testament keine Erwähnung. Dies bedeutet, dass Sohn B als gesetzlicher Erbe enterbt wurde und einen Pflichtteilsanspruch gegen seinen Bruder A hat.
⦁ Erblasser E hat zwei Söhne A und B und ist unverheiratet. In seinem Testament verfügt er, dass sein Alleinerbe seine Lebensgefährtin L sein soll. Die Söhne A und B finden im Testament keine Erwähnung. Dies bedeutet, dass die Söhne des A als gesetzliche Erben enterbt wurden und ihnen jeweils ein Pflichtteilsanspruch gegen die L zusteht.
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Die Enterbung hat weitreichende erbrechtliche Folgen.
Das Gesetz räumt bestimmten Angehörigen, den sog. Pflichtteilsberechtigten, im Falle der Enterbung eine Mindestbeteiligung am Nachlass in Form des Pflichtteilsanspruchs ein.
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers. Den Pflichtteil verlangen dürfen sie in der Regel nur, sofern sie enterbt wurden.
Hat der Erblasser sein Vermögen durch lebzeitige Schenkungen zum Zwecke der Enterbung gemindert, kann der Pflichtteilsberechtigte ggf. auch noch einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils (Pflichtteilergänzungsanspruch) geltend machen.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein auf Geld gerichteter Anspruch gegen den oder die Erben und beträgt in der Regel die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Bei Ehegatten ist der Pflichtteil vom Güterstand abhängig, in dem die Ehegatten gelebt haben. Ein eventuell bestehender Pflichtteilergänzungsanspruch besteht unabhängig vom Pflichtteilsanspruch und bezieht sich auf Zuwendungen, die der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall gemacht hat.
Der Erblasser kann das Pflichtteilsrecht vollständig entziehen, indem er mit dem Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsverzicht vereinbart oder die Pflichtteilsentziehung in seinem Testament wirksam anordnet.
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Ein Pflichtteilsanspruch ist ein gesetzlich verankerter Anspruch, der nahen Angehörigen eines Verstorbenen zusteht, wenn diese durch den Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Der Pflichtteilsanspruch dient dazu, den Schutz der nahen Angehörigen des Erblassers sicherzustellen und zu gewährleisten, dass sie zumindest einen Teil des Erbes erhalten - unabhängig von der letztwilligen Verfügung des Erblassers.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein auf Geld gerichteter schuldrechtlicher Anspruch gegen den oder die Erben und beträgt in der Regel die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
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Ein Pflichtteilsanspruch steht in erster Linie den engsten Verwandten des Erblassers, nämlich den Abkömmlingen, dem Ehegatten oder dem eingetragenen Lebenspartner sowie den Eltern des Verstorbenen, zu.
Ob ein Pflichtteilsanspruch aber auch tatsächlich im konkreten Fall besteht, hängt von der Sach-und Rechtslage ab.
Beispielsweise gehören Eltern zwar nach dem Gesetz zu den pflichtteilsberechtigten Personen. Einen konkreten Pflichtteilsanspruch steht ihnen aber nur dann zu, wenn sie ohne eine testamentarische Regelung auch zu den gesetzlichen Erben gehören würden. Hatte der Erblasser Kinder und leben diese noch, so ist dies aber nicht der Fall. Vielmehr wird der Erblasser in diesem Fall von seinen Kindern beerbt.
Da auch Enkel Abkömmlinge des Erblassers sind, sind auch diese grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Damit Enkel jedoch einen konkreten Pflichtteilsanspruch haben, müssen deren Eltern, also die Kinder des Erblassers bereits vorverstorben sein.
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Ein Nachlassverzeichnis ist eine detaillierte Aufstellung aller Vermögenswerte und Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat und dient dazu, einen Überblick über sämtliche Nachlassgegenstände und Vermögenswerte zu erhalten. Es führt daher alle Aktiva und Passiva auf.
Das Nachlassverzeichnis bildet die Grundlage für die Ermittlung des Nachlasswerts zum Zeitpunkt des Todes. Im Falle der Enterbung dient es dem Pflichtteilsberechtigten dazu, ihm einen Übersicht über den Nachlass zu geben und seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können. Das Nachlassverzeichnis ist vom Erben oder ggf. einem Testamentsvollstrecker zu fertigen.
Das Nachlassverzeichnis wird von den Erben oder dem Testamentsvollstrecker erstellt und muss vollständig und nachvollziehbar sein. Das Nachlassverzeichnis kann auch dazu dienen, den Pflichtteilsberechtigten eine Übersicht über den Nachlass zu geben und gegebenenfalls den Pflichtteilsanspruch zu berechnen. Es ist daher wichtig, dass das Nachlassverzeichnis sorgfältig und genau erstellt wird.
Statt eines privaten Nachlassverzeichnisses kann der Pflichtteilsberechtigte auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird (Notarielles Nachlassverzeichnis).
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AKTIVA
⦁ Bargeld
⦁ In- und ausländische Guthaben bei Sparkassen, Banken, der Postbank oder Bausparkassen (Anteil des Erblassers), GmbH-Anteile
⦁ Wertpapiere (Kurswert am Todestag), Sparkassenbriefe
⦁ Forderungen des Verstorbenen gegen Dritte (z. B. Ansprüche auf Steuererstattung, Schadenersatz, Rückzahlung eines Darlehens)
⦁ Lebensversicherungen, private Sterbegelder und andere Versicherungen
⦁ Kunstgegenstände, Schmuck, unverarbeitete Edelmetalle (z. B. Barrengold), Sammlungen, (z. B. Münzen, Porzellan, Briefmarken, Waffen), Musikinstrumente
⦁ Gebrauchsgegenstände (z. B. Kraftfahrzeuge, Werkzeuge, Maschinen)
⦁ Mobiliar/Hausrat
⦁ Erwerbsgeschäft
⦁ Grundbesitz
⦁ Sonstige Rechte (z. B. Urheberrechte, Erfindungen, Patente)
PASSIVA
⦁ Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (lediglich der Anteil des Verstorbenen und nur soweit noch geschuldet, einschließlich rückständiger Zinsen)
⦁ Sonstige Schulden (z. B. Miete- Steuerrückstände, Krankheitskosten)
⦁ Todesfallkosten
⦁ Beerdigungskosten (z. B. Kosten der Bestattung, Traueranzeigen, Herrichtung der Grabstätte, , Blumen/Kränze)
⦁ Grabsteinkosten
⦁ Sonstige Nachlassschulden
AKTIVA abzüglich PASSIVA = REIN-NACHLASS
PFLICHTTEILSERGÄNZUNGSPFLICHTIGE ZUWENDUNGEN
⦁ Verträge zugunsten Dritter
⦁ Schenkungen
PFLICHTTEILSRELEVANTE LEBZEITIGE VOREMPFÄNGE
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Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist (Tod des Erblassers) und der Pflichtteilsberechtigte von seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat.
Es ist daher ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, wenn ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden soll.
Beispiel:
Der Erblasser ist am 20.02.2023 verstorben. Der pflichtteilsberechtigte Sohn erfährt im März 2023 durch die Testamentseröffnung davon, dass er enterbt wurde. Der enterbte Sohn hat nunmehr bis 31.12.2026 Zeit seinen Anspruch gegenüber dem Erben geltend zu machen.
Erbschaftsansprüche
Für den Enterbten stellt der Pflichtteilsanspruch die einzige Möglichkeit dar, am Vermögen des Erblassers teilzuhaben. Anders als die Gesamtrechtsfolge des Erben, richtet sich der Pflichtteilsanspruch als ausschließlich schuldrechtlicher Anspruch auf die Zahlung von Geld.
Rechte des Pflichtteilsberechtigten
Der Pflichtteilsberechtigte erhält diesen Geldanspruch allerdings nicht automatisch, er muss ihn vielmehr gegenüber dem Erben oder den Erben geltend machen. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs stehen dem Enterbten verschiedene Rechte, insbesondere Auskunftsansprüche zu.
Wie berechnet man den Pflichtteil?
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs richtet sich in der Regel nach der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den der Pflichtteilsberechtigte ohne die Enterbung erhalten hätte.
Dabei ist zu beachten, dass der gesetzliche Erbteil von verschiedenen Faktoren abhängig ist, wie beispielsweise ob der Erblasser verheiratet war, ob er Kinder hat oder ob seine Eltern noch leben. Für die Berechnung des Pflichtteils des Ehegatten kommt es zudem noch darauf an, in welchem Güterstand der Erblasser und der Ehegatte verheiratet waren.
Das übliche Vorgehen stellt sich wie folgt dar:
Sie nehmen über unser Kontaktformular, per E-Mail oder telefonisch Kontakt zu uns auf und schildern uns den Sachverhalt unter Beantwortung der Ersteinschätzungsfragen.
Wir melden uns bei Ihnen hinsichtlich etwaiger Rückfragen, weiterer notwendiger Informationen etc. zurück und geben Ihnen eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage basierend auf den von Ihnen mitgeteilten Informationen.
Wir besprechen das weitere Vorgehen mit Ihnen und Sie entscheiden, ob Sie uns mit der Verfolgung und Geltendmachung Ihres Pflichtteilsanspruches beauftragen.
In der Sache selbst prüfen wir:
ob tatsächlich eine Enterbung durch Testament oder Erbvertrag vorliegt.
ob ein Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch grundsätzlich besteht.
wie hoch Ihr Pflichtteilsanspruch ist.
Kosten:
Unser Honorar richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand unserer anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Dies gilt nicht, soweit gesetzlich etwas anderes bestimmt ist oder Sie eine anderslautende Honorarvereinbarung mit uns getroffen haben.
Sofern wir Ihren Pflichtteilsanspruch für Sie geltend machen und der Nachlass werthaltig ist, besteht für Sie als Mandant jedoch die angenehme Situation, dass die Anwaltsgebühren einfach von dem Pflichtteilsbetrag abgezogen werden können, den Sie vom Erben erhalten.
Effizienz:
Falls ein Pflichtteilsanspruch besteht und eine Geltendmachung sinnvoll ist, versuchen wir Ihren Anspruch zunächst kostengünstig, d.h. ohne die Hinzuziehung von Gerichten für Sie geltend zu machen. Sollte dies nicht möglich sein, machen wir Ihren Pflichtteilsanspruch -nach Absprache mit Ihnen-gerichtlich im Wege einer Pflichtteilsklage für Sie geltend.
Ablauf
Wir helfen Ihnen Ihren Pflichtteilsanspruch durchzusetzen.
Wir wissen, dass eine Enterbung oft mit starken emotionalen Belastungen verbunden ist. Deshalb nehmen wir uns Zeit für Sie und hören Ihnen genau zu. Gemeinsam ermitteln wir, ob Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu steht und falls ja, in welcher Höhe. Im Anschluss machen wir - in Absprache mit Ihnen - Ihren Pflichtteilsanspruch für Sie geltend.
Auf diese Weise finden wir die beste Lösung für Ihre individuelle Situation. Wir setzen uns dafür ein, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht. Rechtsanwalt Scheu hilft Ihnen Ihr Recht durchzusetzen.
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„Gute und ehrliche Beratung.“
Danke für die gute und ehrliche Beratung! Ich konnte immer Alles fragen und habe immer das Gefühl dabei gehabt, Ihnen voll und ganz vertrauen zu können. [..] Ihre ganze Kanzlei und vor allem Herr Scheu hat mein vollstes Vertrauen und ich würde Sie jederzeit weiterempfehlen.
„Expertenkompetenz und faire Preisgestaltung.“
Herr Scheu überzeugte nicht nur mit beeindruckender Expertenkompetenz, sondern legte auch Wert auf faire Preisgestaltung. Ich empfehle ihn uneingeschränkt mit 5 Sternen!
„Kompetent und hilfsbereit.“
Hr. Scheu von der Anwaltskanzlei Steiner war sehr kompetent und hilfsbereit! Er hat zu jeder Zeit meine Interessen gewahrt und auch Hilfestellung zu Punkten gegeben an die ich nicht gedacht hätte. Vielen Dank dafür. Kann ich nur weiter empfehlen!